130 Prozent Regel

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings schafft die Rechtsprechung für die 130 %-Regelung für Unfallopfer die Möglichkeit, Reparaturen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei groben Vermögensschäden durchzuführen. Nach einem BGH-Urteil (Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305) ist dies dann der Fall, wenn die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten regelmäßig nicht mehr als 30 % des Gesamtwiederbeschaffungswertes übersteigt. In seinem Urteil vom 08.12.1998 (Az: VI ZR 66/98) stellte der BGH weiter fest, dass die Regelung für alle Fahrzeugarten gilt und somit auch für die gewerbliche Nutzung gelten kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht dem Geschädigten nach der besonderen 130 %-Regelung den Vorteil von Treu und Glauben zu. Wenn also die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist eine vollständige und fachgerechte (!) Totalschaden-Reparatur möglich. Zudem ist eine Haltedauer von 6 Monaten vorgesehen.

Bei Vollkaskoschäden gilt diese Sonderregelung für Vermögensschaden nicht: Die Teilkasko-/Vollkaskoversicherung zahlt nur den Zeitwert des Fahrzeugs.