130 Prozent Regel
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings schafft die Rechtsprechung für die 130 %-Regelung für Unfallopfer die Möglichkeit, Reparaturen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei groben Vermögensschäden durchzuführen. Nach einem BGH-Urteil (Az: VI ZR 67/91, NJW 1992, 305) ist dies dann der Fall, wenn die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten regelmäßig nicht mehr als 30 % des Gesamtwiederbeschaffungswertes übersteigt. In seinem Urteil vom 08.12.1998 (Az: VI ZR 66/98) stellte der BGH weiter fest, dass die Regelung für alle Fahrzeugarten gilt und somit auch für die gewerbliche Nutzung gelten kann.

130 % Regel
Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht dem Geschädigten nach der besonderen 130 %-Regelung den Vorteil von Treu und Glauben zu. Wenn also die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist eine vollständige und fachgerechte (!) Totalschaden-Reparatur möglich. Zudem ist eine Haltedauer von 6 Monaten vorgesehen.
Bei Vollkaskoschäden gilt diese Sonderregelung für Vermögensschaden nicht: Die Teilkasko-/Vollkaskoversicherung zahlt nur den Zeitwert des Fahrzeugs.